15 Jahre Mindestverbüßungszeit bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Parks @, Donnerstag, 01.09.2011, 18:24 (vor 4614 Tagen)

Hallo zusammen,
ich schreibe im Zuge meines Jurastudiums gerade an einem Aufsatz über die Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren Mindestverbüßungszeit. Explizit: Aus welchem Grunde sind es genau 15 Jahre, ist dieser Ansatz >>willkürlich<< gewählt und/oder doch eine >>sinnvolle<< Begrenzung>

Da ich die ganze Sache nicht nur aus rechtlicher und politischer Sicht beleuchten möchte, sondern auch nach tieferen Erklärungsansätzen suche würde ich mich über eure Beiträge freuen.

Hier meine Frage:

Lässt sich der Verbüßungszeitraum in irgendeiner weise anthropologisch erklären/rechtfertigen>
Was "bedeuten" 15 Jahre in der Anthropologie für einen Menschen/ eine Gesellschaft>

Als Ansatz habe ich bisher eine Differenzierung in 3 Sichtweisen:

1. die des Täters
2. die der Angehörigen des (ermordeten) Opfers
3. die der mitfühlenden Allgemeinheit

*die Sichtweise des Täters:
- gemessen an den psychischen und physischen Entwicklungsphasen ist der Straftäter nach 15 Jahren ein >>anderer Mensch<< er ist in eine andere Lebensphase eingetreten. Die Beziehung zwischen ihm und der Straftat hat sich gelockert.

* die Sichtweise der Angehörigen des (ermordeten) Opfers:
- Beginn der Fortpflanzungsfähigkeit im alter von ~ 15 Jahren
-> >>Regeneration<< einer "Sippe" nach 15 Jahren (ein Kind eines ermordeten könnte nach dieser Zeit wieder selbst Kinder bekommen haben) der Verlust für die Sippe wäre nach dieser Zeit in gewissen Teilen kompensiert.

* die Sichtweise der mitfühlenden Allgemeinheit:
- Sie hat in unserer Wertegesellschaft den Blick des Einzelnen einzunehmen, sprich den des Täters oder den der Angeörigen des potentiellen Opfers.
Der Täter muss daher ebenso noch als "Mensch" verstanden werden, dem die Menschwürde zuzurechnen ist.

Hier bin ich mir der weiteren Ausführung allerdings noch nicht sicher.

Hat jemand Ideen für weitere Ansätze> :)


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